Play Button
English Germany
Log in Free Registration

Alpha Academy e.V.

Satzung der Alpha Academy e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein soll den Namen „ Alpha Academy " tragen; nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“

  1. Er hat seinen Sitz in 85667 Oberpframmern und soll in das Vereinregister eingetragen werden.
  2. Er kann eine oder mehrere Geschäftsstellen an verschiedenen Orten einrichten.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele, Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Ziel des Vereins ist die Förderung von Ausbildung, Wissenschaft und Forschung, des Gesundheitswesens, der Medizin, der Bildung und Erziehung, des Umwelt- und Artenschutzes sowie der Entwicklungshilfe und Völkerverständigung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Volksbildung, insbesondere hochbegabter und überdurchschnittlich begabter Kinder, Jugendlicher und Erwachsener.
    Der Verein macht es sich fernerhin zur Aufgabe, selbständiges, sachliches, innovatives und vernünftiges Denken des Einzelnen weiter zu entwickeln, ihm mit spezifischen beruflichen Wissen und Kenntnissen praktische Lebenshilfe zu gewähren.
  2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch interaktive Lernprogramme im Internet, durch Herausgabe einer eigenen online Vereinszeitschrift, die Information der Öffentlichkeit und eine für Mitglieder nutzbare Datenbank. Zur Verwirklichung des Vereinszweckes kann der Verein Hilfspersonen und Sachverständige heranziehen, sowie ihre Mittel anderen, ebenfalls steuerbegünstigsten Körperschaften zur Verfügung stellen.
  3. Der Verein unterstützt den Grundsatz der Chancengleichheit. Er wird niemanden wegen seiner Nationalität, Herkunft, Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder Alter in irgendeiner Weise diskriminieren oder die Eignung zur Mitgliedschaft davon abhängig machen. Der Verein wird diese Grundsätze auch seinen Mitgliedern auferlegen und über deren Einhaltung wachen.
  4. Der Verein kann den Beitritt zu anderen Organisationen beschließen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

  1. Der Verein hat
    1. aktive Mitglieder
    2. passive Mitglieder
    3. Ehrenmitglieder
  2. Aktive Mitglieder können alle Personen werden, die die Umsetzung der Vereinzwecke aktiv betreiben.
  3. Passive Mitglieder unterstützen den Verein ideell.
  4. Zu Ehrenmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich besonders um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben volles Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  2. Passive Mitglieder haben kein Antrags- und Stimmrecht, jedoch ein Rederecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen (Umlagen und dgl.) zu entrichten.
  4. Ehrenmitglieder haben Rede-, Antragsrecht und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind von Beiträgen und sonstigen Leistungen befreit.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

§ 8 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    • Wahl und Abwahl des Vorstandes
    • Entscheidungen über Anträge
    • Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
    • Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    • Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  5. Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden.
  6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden. Er bildet den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Auslagen, welche die Amtsführung mit sich bringt, werden aus der Vereinskasse erstattet. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung dem Vorstand eine Aufwandsentschädigung bewilligen.
  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung des Vorstandes.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  4. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
  5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand und dem stellvertretendem Vorsitzenden umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wirtschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

Deutschland, Oberpframmern, 21. März 2013

Gabriele Lange
Vorsitzende

VR Nr. 204 762

Alpha Academy e.V.

Amselweg 2
85667 Oberpframmern

Fon 0049 8093 777 1818
Email ggapex@gmail.com
Skype ggapex